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Betriebshaftpflichtversicherung

Eine spezielle Form der Firmenversicherung ist unter anderem auch die so genannte Betriebshaftpflichtversicherung, welche den Versicherten vor bestimmten Risiken schützt, die in Zusammenhang mit dessen unternehmerischer Tätigkeit vorkommen können und wodurch dann ein Schaden verursacht werden kann. Grundsätzlich muss man im Bereich der Firmenversicherungen zwischen der Berufshaftpflicht, welche etwas weiterführender ist, und der Betriebshaftpflichtversicherung unterscheiden. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für alle Schäden auf, die Mitarbeiter oder der Inhaber des Betriebes, also der Versicherte, an anderen Personen oder Sachen verursachen, auch daraus folgende Vermögensschäden werden von der Versicherung erstattet. Insgesamt zählt die Betriebshaftpflichtversicherung auf jeden Fall zu den Versicherungen, die jeder Unternehmer haben muss, denn je nachdem, was für ein Schaden genau entstanden ist, könnte dieser ohne Absicherung durch die Betriebshaftpflichtversicherung schnell die gesamte Existenz des Unternehmens gefährden.

Im Prinzip haftet die Versicherung für alle Schäden

Vom Prinzip her haftet die Versicherung für alle Schäden, die schuldhaft vom Unternehmer oder einem seiner Mitarbeiter verursacht worden sind. Ausgenommen von der Leistungspflicht ist die Versicherung allerdings dann, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt worden ist. Gerade wenn es um die grobe Fahrlässigkeit geht, kann es oftmals natürlich auch Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten kommen, da es sich dabei häufig um eine Definitionssache handelt, wie der folgende Fall beweist. Herr Becker besitzt eine Baufirma und hat mittlerweile vier fest angestellte Mitarbeiter. Seit drei Wochen bildet er auch einen Azubi aus. Dieser ist seit zwei Wochen mit den Kollegen unterwegs, um unter anderen auf einer Baustelle bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Am heutigen Tage soll er zum ersten Mal eigenständig Restaurierungsarbeiten am Dach des Objektes durchführen. Wie es der Zufall so will, passiert ihm dabei ein Missgeschick, und durch eine herunter fallenden Dachlatte wird eine Person schwer verletzt, welche sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Haus befindet. Der Geschädigte zeigt Herr Becker an und fordert Schadenersatz und die Übernahme sämtlicher Behandlungskosten und Verdienstausfallgelder. Herr Becker meldet den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung und stellt einen Antrag auf Kostenübernahme. Nach dem die Versicherung den Fall geprüft hat, lehnt sie die Leistungsübernahme jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um ein grob fahrlässiges Handeln im vorliegenden Fall handelt. Diese grobe Fahrlässigkeit wird nicht dem Azubi vorgeworfen, sondern Herrn Becker als Ausbildungsleiter. Er hätte den Azubi in diesem frühen Stadium der Ausbildung noch nicht alleine bestimmte Tätigkeiten durchführen lassen dürfen und daher den Schaden grob fahrlässig verursacht. Herr Becker sieht das natürlich völlig anders und ist der Meinung, der Azubi wäre in den zwei Wochen davor ausreichend auf die Tätigkeit vorbereitet worden. Der Fall geht vor Gericht und endet schließlich mit einem Vergleich, dass sich Herr Becker und seine Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden kostenmäßig teilen.

Grenze zwischen fahrlässig und grob fahrlässig

Wie man an diesem Beispiel jedoch erkennen kann, ist die Grenze zwischen fahrlässig und grob fahrlässig oftmals "schwimmend". Daher sollte man sich bemühen, bei Abschluss der Versicherung relativ klar zu definieren, was genau unter "grob fahrlässig" zu verstehen ist, damit die Versicherung im Schadensfall keinen allzu großen Auslegungsspielraum mehr hat. Da immer dann, wenn Personen zu Schaden kommen können, die Schadenssummen sich auch in sehr großer Höhe bewegen können, sollten die Deckungssummen bei der Betriebshaftpflichtversicherung auf jeden Fall einen Betrag von drei Millionen Euro nicht unterschreiten, noch besser wäre eine unbegrenzte Deckungssumme. Wie bei nahezu allen Firmenversicherungen richtet sich der Beitrag zur Betriebshaftpflichtversicherung auch nach der Berufssparte und der Anzahl der Beschäftigten. Die Wahl einer Selbstbeteiligung ist im Haftpflichtbereich allerdings eher unüblich, sodass der Versicherte hier in der Regel keinen Beitrag einsparen kann. Wie bereits kurz erwähnt, tritt die Betriebshaftpflichtversicherung bei Personen- und Sachschäden ein, sowie auch Vermögensschäden, die sich als Folge der beiden anderen Schadensarten ergeben. Wer eine speziellere und weiterführende Absicherung hinsichtlich der Vermögensschäden haben möchte, kann zusätzlich noch eine so genannte Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die auch Vermögensschäden absichert, die nicht in Zusammenhang mit einem Sach- oder Personenschaden stehen.